RS OGH 1979/5/15 9Os41/79, 9Os144/83

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

StGB §99 A

Rechtssatz

Das Wesen der Freiheitsentziehung liegt in dem Hindern, einen umgrenzten Ort zu verlassen und in diesem Sinne den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern, nicht aber im Hindern, sich an einem bestimmten Ort zu begeben.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 41/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 9 Os 41/79
  • 9 Os 144/83
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 9 Os 144/83
    Vgl auch; nur: Das Wesen der Freiheitsentziehung liegt in dem Hindern, einen umgrenzten Ort zu verlassen und in diesem Sinne den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092893

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0090OS00041_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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