Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Wien als Eigentümerin der Straßenkanäle und denjenigen, die einen Hauskanal an einen Straßenkanal anschließen wollen, anschließen müssen oder angeschlossen haben, sind öffentlich - rechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050185Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_010