Norm
ABGB §288Rechtssatz
Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, zu entscheiden, ob eine Herstellungs- und Instandhaltungspflicht die Stadt Wien oder den Eigentümer des Bauwerkes trifft; sie darf dem Eigentümer nur solche Arbeiten vorschreiben, die sie nach dem Gesetz nicht selbst durchführen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009796Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_002