RS OGH 1979/5/15 1Ob18/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
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Norm

ABGB §288
ABGB §435
Wr BauO §129

Rechtssatz

Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, zu entscheiden, ob eine Herstellungs- und Instandhaltungspflicht die Stadt Wien oder den Eigentümer des Bauwerkes trifft; sie darf dem Eigentümer nur solche Arbeiten vorschreiben, die sie nach dem Gesetz nicht selbst durchführen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009796

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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