Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung, auch nicht im Falle des Verhandlungsschlusses gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. Eine erst nach Schluss der Verhandlung eingetretene Tatsache bildet keinen Wiedereröffnungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019