RS OGH 2015/4/29 Bkd38/78, 26Os2/14k

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Veröffentlicht am 21.05.1979
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Norm

DSt 1872 §1

Rechtssatz

Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß § 23 RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß § 2 DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß Paragraph 23, RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß Paragraph 2, DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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