Norm
DSt 1872 §1Rechtssatz
Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß § 23 RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß § 2 DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015