RS OGH 1979/5/21 Okt1/79, 4Ob53/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1979
beobachten
merken

Norm

ARG §13a
ÖZG 2003 §1
PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8 Abs1
RabG §1

Rechtssatz

Mit dem an sich mehrdeutigen Begriff "Großhandel" wird jener Bereich des Handels umschrieben, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Vom Großhandel wird daher nicht jene Sparte des Handels betroffen, in der die Veräußerung der Ware an den (Letztverbraucher) Verbraucher, also an jene Person erfolgt, die eine Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt und ohne die Absicht, sie wieder zu veräußern.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/79
    Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Okt 1/79
    Veröff: ÖBl 1979,109
  • 4 Ob 53/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 53/17y
    Auch; Beisatz: Hingegen wird unter Kleinverkauf der Verkauf an nicht unternehmerisch tätige Letztverbraucher verstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten