Norm
StPO §188Rechtssatz
Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß § 188 Abs 1 StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem § 188 Abs 1 StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch § 75 StVG) herstellt.Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem Paragraph 188, Absatz eins, StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch Paragraph 75, StVG) herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097783Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010