Norm
ABGB §922Rechtssatz
Unrichtige Angabe über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angaben auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren und der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, auf die behauptete Eigenschaft tatsächlich Wert zu legen; Erkennbarkeit zB aus dem insbesondere für diese Eigenschaft uneingeschränkten Gewährleistungsverzicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018470Dokumentnummer
JJR_19790523_OGH0002_0030OB00520_7900000_001