Rechtssatz
Das ALöschG enthält keine Bestimmungen darüber, wie der in seinem § 2 genannte Begriff des Vermögens auszulegen bzw nach welchen Kriterien er zu ermitteln ist.Das ALöschG enthält keine Bestimmungen darüber, wie der in seinem Paragraph 2, genannte Begriff des Vermögens auszulegen bzw nach welchen Kriterien er zu ermitteln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087594Dokumentnummer
JJR_19790523_OGH0002_0060OB00008_7900000_002