RS OGH 1979/5/25 8Ob522/78 (8Ob523/78), 1Ob206/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1979
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §1170
ABGB §1426

Rechtssatz

Wird der Vorlage einer Schlußrechnung von den Parteien vertraglich eine Erklärungsbedeutung zugemessen, so liegt eine Art fingierte Willenserklärung vor, die den Regeln über die Anfechtung von Willensmängeln unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 522/78
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 522/78
  • 1 Ob 206/05h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 206/05h
    Auch; Beisatz: Hier wurde der Retournierung einer Garantieurkunde vertraglich eine Erklärungsbedeutung - nämlich jene einer Verzichtserklärung- zugemessen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014936

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00522_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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