RS OGH 1979/5/28 5Ob567/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1979
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Norm

ABGB §833 D1
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
AußStrG §2 Abs2 Z7 H3

Rechtssatz

Bei der Zulässigkeit der Verweisung auf den Rechtsweg zur Klärung einer Vorfrage im förmlichen Beweisverfahren nach der ZPO ist zu beachten, daß dieses im allgemeinen besser geeignet erscheint, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen, zumal eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz (vor allem im Wege einer Beweiswiederholung) nur im Zivilprozeß möglich ist (vgl MietSlg 23694, MietSlg 24611 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 567/79
    Entscheidungstext OGH 28.05.1979 5 Ob 567/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006488

Dokumentnummer

JJR_19790528_OGH0002_0050OB00567_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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