RS OGH 1979/5/29 4Ob117/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1979
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Norm

ABGB §884
ABGB §916
ABGB §1151 IA
ABGB §1151 D
AuslANV allg

Rechtssatz

1./ Wird neben einem Boxermanagervertrag ein mündlicher Dienstvertrag abgeschlossen, der von vornherein nicht auf eine tatsächliche Dienstleistung gerichtet ist und nicht nur die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht, sondern auch einen regelmäßigen, von den jeweiligen Kampfbörsen unabhängigen Monatsbezug garantiert, liegt ein bloßes Scheingeschäft vor.

2./ Die - ungeachtet des Ausschlusses mündlicher Nebenabreden im Hauptvertrag - verbindliche - mündliche Zusatzvereinbarung teilt das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages.

3./ Boxmanagervertrag ist ein Arbeitsvertrag auch im Sinne AuslANV.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 117/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 117/78
    Veröff: Arb 9796 = DRdA 1980,53 = DRdA 1981,232 (mit Anmerkung von Schrammel) = SZ 52/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018209

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00117_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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