Norm
ABGB §884Rechtssatz
1./ Wird neben einem Boxermanagervertrag ein mündlicher Dienstvertrag abgeschlossen, der von vornherein nicht auf eine tatsächliche Dienstleistung gerichtet ist und nicht nur die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht, sondern auch einen regelmäßigen, von den jeweiligen Kampfbörsen unabhängigen Monatsbezug garantiert, liegt ein bloßes Scheingeschäft vor.
2./ Die - ungeachtet des Ausschlusses mündlicher Nebenabreden im Hauptvertrag - verbindliche - mündliche Zusatzvereinbarung teilt das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages.
3./ Boxmanagervertrag ist ein Arbeitsvertrag auch im Sinne AuslANV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018209Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00117_7800000_001