RS OGH 1979/5/29 2Ob60/79

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Veröffentlicht am 29.05.1979
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Norm

ABGB §1320 B2

Rechtssatz

Wird ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Erfolgt dies durch ein Kontrollgerät, kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030013

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0020OB00060_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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