Norm
EO §7 Bb1Rechtssatz
Fehlt in einem Unterhaltstitel die Angabe des Anfangszeitpunktes, so kann auf Grund desselben Exekution jedenfalls nicht zur Hereinbringung der vor Entstehung des Titels fällig gewordenen Unterhaltsleistungen bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000582Im RIS seit
30.05.1979Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023