Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Man kann Dauerschuldverhältnisse mit bedingtem und unbedingtem Endtermin unterscheiden, je nachdem, ob die Auflösung durch Zeitablauf in Verbindung mit Kündigung oder nur durch Zeitablauf erfolgt. Verträge mit bedingtem Endtermin werden durch Unterlassung der Aufkündigung stillschweigend verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018854Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00601_7900000_002