RS OGH 1979/5/30 3Ob523/79

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Veröffentlicht am 30.05.1979
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Rechtssatz

Wird der Händler für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des eigenen pflichtwidrige und schuldhaften Verhaltens dem Letztverbraucher gegenüber leistungspflichtig und leistet der Versicherer des Händlers, so ist sein Anspruch gegen den Produzenten ein solcher gemäß § 1302 ABGB, also selbständiger Anspruch, der gemäß § 67 VersVG als Regreßanspruch auf den Versicherer übergegangen ist. Es liegt keine Einlösung der Schadenersatzforderung des Geschädigten vor (vgl Ohmeyer - Klang 2. Auflage VI 228 ff, Gschnitzer, ebendort 397, Ehrenzweig 2. Auflage II/1 104 f, Larenz Lehrbuch 11 I, § 32 I; anderer Meinung Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 242).Wird der Händler für Mängelfolgeschäden aus dem Titel des eigenen pflichtwidrige und schuldhaften Verhaltens dem Letztverbraucher gegenüber leistungspflichtig und leistet der Versicherer des Händlers, so ist sein Anspruch gegen den Produzenten ein solcher gemäß Paragraph 1302, ABGB, also selbständiger Anspruch, der gemäß Paragraph 67, VersVG als Regreßanspruch auf den Versicherer übergegangen ist. Es liegt keine Einlösung der Schadenersatzforderung des Geschädigten vor vergleiche Ohmeyer - Klang 2. Auflage römisch sechs 228 ff, Gschnitzer, ebendort 397, Ehrenzweig 2. Auflage II/1 104 f, Larenz Lehrbuch 11 römisch eins, Paragraph 32, römisch eins; anderer Meinung Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 242).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018684

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0030OB00523_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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