Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Ein für die Bewertung von Liegenschaften bestellter Sachverständiger handelt schuldhaft, wenn er in seinem Gutachten nicht den Verkehrswert, sondern einen im Geschäftsverkehr nicht realisierbaren Wert angibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026479Dokumentnummer
JJR_19790531_OGH0002_0020OB00513_7900000_001