RS OGH 1979/6/6 6Ob559/79

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Veröffentlicht am 06.06.1979
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Rechtssatz

Der Schadenersatzberechtigte und der Enteignete sind gleich zu behandeln. Für den Fall der Enteignung müssen ebenso wie im Schadenersatzrecht andere Grundsätze als bei einem freihändigen Verkauf gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 559/79
    Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058018

Dokumentnummer

JJR_19790606_OGH0002_0060OB00559_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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