Rechtssatz
Rechtshilfeerlaß in Strafsachen. Das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit ist von einer allfälligen Gewährung oder Verweigerung (§ 412 StPO) einer Rechtshilfe unabhängig.Rechtshilfeerlaß in Strafsachen. Das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit ist von einer allfälligen Gewährung oder Verweigerung (Paragraph 412, StPO) einer Rechtshilfe unabhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092131Dokumentnummer
JJR_19790607_OGH0002_0130OS00078_7900000_004