RS OGH 2024/11/6 4Ob529/79; 6Ob734/82; 1Ob802/82; 6Ob684/83; 1Ob649/84; 7Ob540/87; 7Ob602/88; 4Ob633

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Veröffentlicht am 12.06.1979
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Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegenschaft vornahmen oder durchzuführen beabsichtigten, dass ein Bedarf nach einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, allenfalls auch in einer neuen, erweiterten Form, hervorgerufen wurde oder wird. Hiefür käme vor allem die Absicht in Betracht, eine Bauplatzbewilligung zum Bau eines Hauses zu erhalten, falls dadurch ein Bedarf im vorerwähnten Sinn bedingt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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