Norm
NWG §2 Abs1Rechtssatz
Ist der Antragsteller gemäß dem § 18 leg cit als Erwerber der Liegenschaft, zu deren Gunsten das Notwegerecht eingeräumt werden soll, in das Verfahren eingetreten, muß er sich eine etwaige auffallende Sorglosigkeit seines Besitzvorgängers anrechnen lassen wie seine eigenen Kenntnisse und Handlungen in dieser Richtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071107Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00529_7900000_001