TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2003/11/0011

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

FleischUG 1982 §4 Abs3 idF 2002/I/096;
FleischUG 1982 §4 Abs4 idF 2002/I/096;
FleischUG 1982 §4;
FleischUG 1982 §6 Abs4 idF 2002/I/096;
FleischUG 1982 §6 Abs4 Z1 idF 2002/I/096;
FleischUG 1982 §6 Abs5 idF 2002/I/096;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/11/0038 2003/11/0039 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0020 E 29. April 2003 2003/11/0021 E 29. April 2003 2003/11/0023 E 29. April 2003 2003/11/0024 E 29. April 2003 2003/11/0019 E 29. April 2003 2003/11/0018 E 29. April 2003 2003/11/0022 E 29. April 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1.) des Mag. T in G, 2.) der Mag. E in G und 3.) des Dr. H in H, alle vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Dr. Thomas Buschmann und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 10, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 2002, alle zur Zl. LF5-SFU- 19/071-2002, betreffend Widerruf der Bestellung und Beauftragung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Gemeinde Unterstinkenbrunn, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 485,66 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich übertrug mit Bescheid vom 26. Juli 2001 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung mit Wirkung vom 1. August 2001 "bis auf weiteres der Gemeinde Unterstinkenbrunn".

Mit gleich lautenden Bescheiden vom 23. Dezember 2002 widerrief der Landeshauptmann von Niederösterreich die Bestellung/Beauftragung der Beschwerdeführer zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Gemeinde Unterstinkenbrunn. Als Rechtsgrundlage wurde § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2002 angegeben. Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich im Wesentlichen aus, mit der Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde Unterstinkenbrunn im August 2001 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich keine weitere Zuständigkeit zur Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in dieser Gemeinde mehr. Mit der Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde Unterstinkenbrunn sei die bisher dem Landeshauptmann zustehende Befugnis zur Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde Unterstinkenbrunn übergegangen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich habe insoweit keine weitere Zuständigkeit zur Durchführung der Fleischuntersuchung mehr. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in dieser Gemeinde erfolge daher seit der Übertragung im August 2001 durch die von ihr verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte. Die von der Gemeinde verwendeten Fleischuntersuchungstierärzte träfen ihre Entscheidungen weder im eigenen Namen, noch im Namen des Landeshauptmannes, sondern im Namen der Gemeinde Unterstinkenbrunn. Mit der Übertragung gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes an die Gemeinde Unterstinkenbrunn sei die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sichergestellt gewesen. Mit der Übertragung sei aber auch der Beauftragungsbereich der vor dem Übertragungsakt vom Landeshauptmann für die Gemeinde Unterstinkenbrunn bestellten Fleischuntersuchungstierärzte weg gefallen. Mit dem Wegfall des Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches sei eine gesetzliche Voraussetzung der ursprünglichen Beleihung dieser Tierärzte nicht mehr gegeben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in eventu ihre kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (ihre Zustellung erfolgte am 27. Dezember 2002) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 96/2002 maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes lauten (auszugsweise):

"Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.

(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.

...

§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die

(1. ...entfallen)

2. die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und

3. im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.

(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.

...

§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen und

2.

in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.

(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind

1.

Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und

2.

Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.

(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder

2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet oder

3. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder

4. der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13 nicht nachkommt oder

5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zwei Mal bestraft wurde.

(6) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.

...

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51.

...

(3b) ... § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.

..."

1.2. Der in § 51 Abs. 3b des Fleischuntersuchungsgesetzes erwähnte § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 98/2001 lautete:

"§ 4.

...

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."

1.3. § 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, der durch den nunmehr geltenden § 6 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1989 ersetzt wurde, lautete in der Stammfassung:

"§ 6.

...

(3) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zurückzunehmen, wenn

1. dessen Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes erloschen ist;

2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;

3. der Tierarzt dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;

4. er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 13 nicht nachkommt oder

5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zwei Mal bestraft wurde."

1.4. Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, 914 Blg.NR 17. GP, 4, lautet (auszugsweise):

"Zu Art. I Z 3 (§ 6):

§ 6 wurde auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens weitgehend neu formuliert. Gemäß § 6 Abs. 1 sollen die Voraussetzungen für die Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt durch den Verweis auf die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 3 sowie die Berufsausübungsberechtigung in Österreich ergänzt werden.

...

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3, wobei durch die geänderte Z 1 nunmehr ausdrücklich festgestellt wird, dass das nachträgliche Wegfallen der persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt dessen Enthebung erfordert, was aus der geltenden Fassung nicht eindeutig hervorgeht."

2.1. Die angefochtenen Bescheide wurden am 27. Dezember 2002 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 16. Jänner 2003, somit innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben. Sie ist daher rechtzeitig erhoben worden. Das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erwähnte Datum 4. März 2003 bezieht sich auf die Postaufgabe der (ebenfalls fristgerecht erfolgten) Beschwerdeergänzung.

Da gemäß § 6 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes gegen Widerrufsbescheide des Landeshauptmannes eine Berufung nicht zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch als zulässig.

2.2. Unstrittig ist in den Beschwerdefällen einerseits, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der Gemeinde Unterstinkenbrunn beauftragt waren, andererseits, dass im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juli 2001 die Schlacht- und Fleischtieruntersuchung gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 96/2002 "bis auf weiteres" der Gemeinde Unterstinkenbrunn übertragen war.

Ungeachtet der im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits grundsätzlich - gemäß § 51 Abs. 3b erster Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes - in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Abs. 3 war auf Grund der Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 3b zweiter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes die mit Bescheid vom 26. Juli 2001 erfolgte Übertragung der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung an die Gemeinde Unterstinkenbrunn noch aufrecht (sie trat erst mit Ablauf des Jahres 2002 außer Kraft).

2.3. Vor diesem Hintergrund vermeinte die belangte Behörde davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen für die Beauftragung der Beschwerdeführer - im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes - nachträglich weggefallen seien, weshalb deren Beauftragungen zu widerrufen gewesen wären. Diese Rechtsauffassung ist verfehlt.

Vorauszuschicken ist, dass aus der Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes diesem, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur hervorgehoben hat, ein subjektives Recht auf diese Rechtsstellung erwächst, in das nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eingegriffen werden darf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0151, mwN.).

Ein Widerruf der Beauftragung ist ausschließlich in den in § 6 Abs. 4 und 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes genannten Fällen zulässig. In den Beschwerdefällen steht außer Zweifel, dass weder § 6 Abs. 4 Z. 2 bis 5 noch Abs. 5 leg. cit. als gesetzliche Grundlage für einen Widerruf in Frage kommen. Auch die belangte Behörde hat sich ausschließlich auf § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes berufen.

Zu beantworten ist mithin die Frage, ob die Übertragung der Zuständigkeit zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung an eine Gemeinde (nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes) als Unterfall des § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes anzusehen ist, ob also darin ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzung für die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu verstehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass bei einem sehr weiten Verständnis des Begriffs "Voraussetzungen" - unter Außerachtlassung des engen Zusammenhanges, der zwischen dem Gebrauch dieses Begriffs in § 6 Abs. 4 Z. 1 und den in § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes umschriebenen Kriterien für die Zulässigkeit der Betrauung besteht - die vom Landeshauptmann vorgenommene Zuständigkeitsübertragung als Wegfall einer "Voraussetzung" für die Beauftragung gedeutet werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, der seine in den Beschwerdefällen maßgebliche Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1989 erhielt, verbietet jedoch ein derart weites Verständnis.

§ 6 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung der erwähnten Novelle BGBl. Nr. 252/1989 trat an die Stelle des § 6 Abs. 3 der Stammfassung. Während die Novelle die Z. 2 bis 5 inhaltlich unverändert ließ, wurde Z. 1 neu gefasst. Nach § 6 Abs. 3 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Stammfassung war die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zurückzunehmen, wenn dessen Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes erloschen war. Wie die oben wieder gegebenen Gesetzesmaterialien zeigen, sollte die geänderte Fassung der Z. 1 ausdrücklich feststellen, dass das nachträgliche Wegfallen der "persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt" dessen Enthebung erfordert, was aus der geltenden Fassung (der Stammfassung) "nicht eindeutig" hervorgehe. Für eine Bezugnahme auf Fälle der Zuständigkeitsübertragung nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes finden sich in den Gesetzesmaterialien hingegen keine Anhaltspunkte.

War aber die gesetzgeberische Absicht so unmissverständlich darauf gerichtet, den nachträglichen Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes als Fall des (zwingend gebotenen) Widerrufs der Beauftragung zu erfassen, so gibt es angesichts des Wortlautes des § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, der mit dieser Absicht in keinem Spannungsverhältnis steht, keinen Grund dafür, § 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes so auszulegen, dass auch der nachträgliche Wegfall anderer Umstände einen Widerrufsgrund bildet. Dem Gesetzgeber der Novelle BGBl. Nr. 252/1989 kann auch nicht unterstellt werden, den Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes als selbstverständlich mitgedacht behandelt zu haben, weil schon die Stammfassung (§ 6 Abs. 3 Z. 1), deren ungenügende Formulierung Anlass zur Novellierung gab, den Fall der Zuständigkeitsübertragung zweifelsfrei nicht umfasst hat.

§ 6 Abs. 4 Z. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erlaubt es dem Landeshauptmann demnach nicht, die Zuständigkeitsübertragung nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes zum Anlass für einen Widerruf der Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu machen (so anscheinend auch Stangl/Kainz, Fleischuntersuchungsrecht, Loseblattausgabe (ab 1985), 38).

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 29. April 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110011.X00

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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