RS OGH 2015/10/16 5Ob588/79, 1Ob28/79, 1Ob533/81, 2Ob567/90 (2Ob568/90), 7Ob148/15p

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Veröffentlicht am 12.06.1979
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Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 1302 ABGB spielt es keine Rolle, ob die Mitschuldigen dem Geschädigten gegenüber ex delicto oder ex contractu haften (zB Erfüllungsgehilfe und Geschäftsherr).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 1302, ABGB spielt es keine Rolle, ob die Mitschuldigen dem Geschädigten gegenüber ex delicto oder ex contractu haften (zB Erfüllungsgehilfe und Geschäftsherr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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