Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 1302 ABGB spielt es keine Rolle, ob die Mitschuldigen dem Geschädigten gegenüber ex delicto oder ex contractu haften (zB Erfüllungsgehilfe und Geschäftsherr).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 1302, ABGB spielt es keine Rolle, ob die Mitschuldigen dem Geschädigten gegenüber ex delicto oder ex contractu haften (zB Erfüllungsgehilfe und Geschäftsherr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015