RS OGH 1979/6/12 4Ob41/79

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Veröffentlicht am 12.06.1979
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1152 B
KollV für die Eisen - und Metallerzeugende und verarbeitende Industrie AbschnX

Rechtssatz

Der Verdienstbegriff dieses KollV ist gegenüber dem sonstigen Entgeltbegriff ein eingeschränkter, denn er umfaßt nicht alle nicht regelmäßig anfallenden Bezugsbestandteile, - soweit Abschnitt X des KollV nicht Gegenteiliges anordnet; - wohl aber fällt unter den kollektivvertraglichen Verdienstbegriff eine Wegzeitentschädigung, die auf Grund langjähriger Übung stets als Bestandteil des Normallohnes behandelt in Höhe eines Stundenlohnes ausbezahlt den jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen angepaßt, steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 41/79
    Veröff: Arb 9798 = IndS 1980,1194 = SozM IIIE,487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029536

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00041_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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