Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Der Verdienstbegriff dieses KollV ist gegenüber dem sonstigen Entgeltbegriff ein eingeschränkter, denn er umfaßt nicht alle nicht regelmäßig anfallenden Bezugsbestandteile, - soweit Abschnitt X des KollV nicht Gegenteiliges anordnet; - wohl aber fällt unter den kollektivvertraglichen Verdienstbegriff eine Wegzeitentschädigung, die auf Grund langjähriger Übung stets als Bestandteil des Normallohnes behandelt in Höhe eines Stundenlohnes ausbezahlt den jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen angepaßt, steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029536Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00041_7900000_001