RS OGH 1979/6/12 4Ob348/79, 4Ob372/79, 4Ob28/95, 4Ob200/07a, 4Ob102/18f, 4Ob217/18t, 4Ob5/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1979
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

§ 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. Kommt es zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Veröff: SZ 52/94
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 28/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95
    Vgl; nur: § 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. (T1) Beisatz: Auch eine in einem vollstreckbaren Notariatsakt festgestellte Verpflichtung zu einer Unterlassung kann keine ausreichende Grundlage für einen gerichtlichen Zuspruch der Publikationsbefugnis sein. (T2)
  • 4 Ob 200/07a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 200/07a
    Auch
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Vgl
  • 4 Ob 217/18t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 217/18t
    Auch
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten