RS OGH 1979/6/12 4Ob348/79, 4Ob372/79, 4Ob243/01s, 4Ob243/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1979
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Bei vergleichsweiser Bereinigung des Unterlassungsanspruches muß es allein den Parteien überlassen bleiben, ob und wie weit gegebenenfalls ein solcher Vergleich auch publiziert werden soll. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, das Klagebegehren nach dem Abschluß des Unterlassungsvergleiches "auf Veröffentlichung des ..... Vergleiches .... umzustellen. Der Abschluß eines vom Beklagten angebotenen, auf die bloße Unterlassungsverpflichtung beschränkten Vergleiches hat daher für den Kläger in jedem Fall den Verlust der zur Sicherung des Unterlassungsanspruches bestimmten Urteilsveröffentlichung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 348/79
    Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
  • 4 Ob 372/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
    Veröff: ÖBl 1980,47
  • 4 Ob 243/01s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 243/01s
    Auch; Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Unterlassungsvergleich auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. (T1)
  • 4 Ob 243/17i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
    Auch; Veröff: SZ 2018/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten