RS OGH 1979/6/12 4Ob535/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z3 E

Rechtssatz

Eine Rufschädigung könnte zwar auch durch den Betrieb eines Sex Shops verursacht werden, doch reicht hiezu das bloße Vorhandensein eines nach außen hin nicht auffälligen nur mit der Aufschrift "Sex - Shop" versehenen Geschäftes, in dessen Auslagen nichts Anstößiges ausgestellt wird, nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 535/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 535/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021108

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0040OB00535_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten