Norm
ABGB §1118 CRechtssatz
Eine Rufschädigung könnte zwar auch durch den Betrieb eines Sex Shops verursacht werden, doch reicht hiezu das bloße Vorhandensein eines nach außen hin nicht auffälligen nur mit der Aufschrift "Sex - Shop" versehenen Geschäftes, in dessen Auslagen nichts Anstößiges ausgestellt wird, nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021108Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00535_7900000_002