RS OGH 1979/6/13 1Ob632/79, 1Ob47/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

ABGB §523 Cd
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ab
ZPO §411 Bf
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Nur die meritorische Abweisung einer ein bestimmtes dingliches Recht betreffenden Negatorienklage hat die Wirkung, dass bei einer Klage auf Einverleibung dieses dinglichen Rechtes der Richter an die rechtskräftige Feststellung seines Bestehens gebunden ist. Die im Vorprozess erfolgte rechtskräftige Abweisung eines Klagebegehrens, dass an einem Grundstück keine außerbücherlichen Rechte, insbesondere Nutzungsrechte, bestehen, bindet den Richter im folgenden Prozess über eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück hingegen nicht an die im Vorprozess getroffenen Feststellung, dass der nunmehrige Kläger Eigentum an dem Grundstück ersessen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
    RZ 1980/31 S 138
  • 1 Ob 47/17v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
    nur: Nur die meritorische Abweisung einer ein bestimmtes dingliches Recht betreffenden Negatorienklage hat die Wirkung, dass bei einer Klage auf Einverleibung dieses dinglichen Rechtes der Richter an die rechtskräftige Feststellung seines Bestehens gebunden ist. (T1)
    Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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