RS OGH 2025/8/12 1Ob632/79; 1Ob47/17v; 8Ob151/24z

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Rechtssatz

Nur die meritorische Abweisung einer ein bestimmtes dingliches Recht betreffenden Negatorienklage hat die Wirkung, dass bei einer Klage auf Einverleibung dieses dinglichen Rechtes der Richter an die rechtskräftige Feststellung seines Bestehens gebunden ist. Die im Vorprozess erfolgte rechtskräftige Abweisung eines Klagebegehrens, dass an einem Grundstück keine außerbücherlichen Rechte, insbesondere Nutzungsrechte, bestehen, bindet den Richter im folgenden Prozess über eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesem Grundstück hingegen nicht an die im Vorprozess getroffenen Feststellung, dass der nunmehrige Kläger Eigentum an dem Grundstück ersessen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
    RZ 1980/31 S 138
  • RS0012191">1 Ob 47/17v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
    nur: Nur die meritorische Abweisung einer ein bestimmtes dingliches Recht betreffenden Negatorienklage hat die Wirkung, dass bei einer Klage auf Einverleibung dieses dinglichen Rechtes der Richter an die rechtskräftige Feststellung seines Bestehens gebunden ist. (T1)
    Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T2)
  • RS0012191">8 Ob 151/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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