Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Die Haftung des Übernehmers eines Vermögens oder Unternehmens ist von der Übertragung aller Einzelsachen an ihn unabhängig, die Haftung knüpft vielmehr an das Veräußerungsgeschäft an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010041Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00616_7900000_002