Norm
HGB §125Rechtssatz
Bestreitet ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter Rechte des Vertragspartners so ist die Vertragsklage gegen die OHG und nicht gegen den Gesellschafter zu richten, denn bei Obsiegen ist dieser Gesellschafter an dieses Erkenntnis gebunden, da es ihm in einem allfälligen späteren Rechtsstreit infolge der erweiterten Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung verwehrt wäre, etwaige von der offenen Handelsgesellschaft unterlassene Einwendungen gegen den Klagsanspruch nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041283Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00538_7900000_002