RS OGH 1979/6/13 1Ob623/79

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

ABGB §878
ABGB §891

Rechtssatz

Die Prüfung des hypothetischen Parteiwillens bei Teilungültigkeit eines Vertrages kann sowohl dessen Gegenstände als auch dessen Personen betreffen . Da bei der Schuldnermehrheit die größere Sicherheit des Gläubigers Vertragszweck ist , wirkt der Mangel in der Person eines Schuldners idR nicht auf die anderen ein .

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 623/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016393

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00623_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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