Norm
ABGB §1098 IIaRechtssatz
Dem Untermieter steht zwar grundsätzlich das Gebrauchsrecht im selben Umfang wie dem Hauptmieter zu. Einen Duldungsanspruch gegenüber dem Hauseigentümer hat aber der Hauptmieter geltend zu machen, da nur dieser, nicht aber der Untermieter, dem Vermieter gegenüber vertragliche Rechte klageweise geltend machen kann (MietSlg 25125, 7245) (hier: Anbringung von Korbmarkisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015