RS OGH 1979/6/13 1Ob584/79, 7Ob714/83, 4Ob562/88, 4Ob151/02p, 2Ob308/01k

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

ABGB §565
ABGB §585

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Testierabsicht gegeben ist, kommt es - da die letztwillige Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und überdies der Bedachte unentgeltlich erwirbt - nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung, sondern auf den wahren Willen des Erblassers an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012396

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00584_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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