RS OGH 1979/6/13 3Ob619/78, 5Ob504/90 (5Ob505/90)

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Bestand einmal eine Unternehmenspacht, ist der Erwerb einer eigenen Gewerbeberechtigung durch den Pächter für den Fortbestand der Unternehmenspacht ebenso bedeutungslos wie die Ersetzung einzelner Unternehmensbestandteile durch andere, weil dadurch das verpachtete Unternehmen nicht vernichtet, sondern erhalten oder gar verbessert wird. Ebenso wird der Charakter eines gepachteten Unternehmers dadurch nicht beeinflußt, daß sich bloß dessen Kundenstock, dessen Umfang oder dessen Warenangebot ändert (MietSlg 22116), sofern die Unternehmensidentität fortbesteht (MietSlg 29334, 29335).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 619/78
    Veröff: MietSlg 31389
  • 5 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 504/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020439

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0030OB00619_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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