Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Bestand einmal eine Unternehmenspacht, ist der Erwerb einer eigenen Gewerbeberechtigung durch den Pächter für den Fortbestand der Unternehmenspacht ebenso bedeutungslos wie die Ersetzung einzelner Unternehmensbestandteile durch andere, weil dadurch das verpachtete Unternehmen nicht vernichtet, sondern erhalten oder gar verbessert wird. Ebenso wird der Charakter eines gepachteten Unternehmers dadurch nicht beeinflußt, daß sich bloß dessen Kundenstock, dessen Umfang oder dessen Warenangebot ändert (MietSlg 22116), sofern die Unternehmensidentität fortbesteht (MietSlg 29334, 29335).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020439Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00619_7800000_001