Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Ein Wechsel beinhaltet schon seinem Wesen nach ein Anerkenntnis. Eine Ausnahme gilt nur für den sogenannten Deckungswechsel der dazu dient, ungewisse Ansprüche oder Ansprüche von ungewisser Fälligkeit zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032439Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00626_7900000_003