RS OGH 1979/6/13 1Ob7/79

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Rechtssatz

Für alle Gruppen öffentlicher Straßen ist eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im § 3 leg. cit. aufgezählten Straßen zugeordnet wird.Für alle Gruppen öffentlicher Straßen ist eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im Paragraph 3, leg. cit. aufgezählten Straßen zugeordnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009830

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0010OB00007_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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