RS OGH 1979/6/20 3Ob62/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1979
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Norm

ZPO §106 Abs2
  1. ZPO § 106 heute
  2. ZPO § 106 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 106 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. ZPO § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 106 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Eine Aufforderung bzw Hinterlegungsanzeige darf rechtswirksam auch einer in den Räumen des Ortes der Zustellung befindlichen Person übergeben werden, sofern anzunehmen ist, daß diese dem Ersuchen des Zustellers, die Benachrichtigung dem Empfänger unverzüglich auszufolgen, nachkommen wird. Es ist aber auch die Ausfolgung der genannten Zustellurkunden an vertrauenswürdige Personen, die in den Räumen des Zustellungsortes wohnen oder zu ihnen ständig Zutritt haben, vor der Tür des Zustellungsortes als rechtswirksam anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/79
    Entscheidungstext OGH 20.06.1979 3 Ob 62/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036511

Dokumentnummer

JJR_19790620_OGH0002_0030OB00062_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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