Norm
MG §19 Abs2 Z10 Fall1Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall und Abs 4 MG besteht darin, den im § 19 Abs 2 Z 11 MG bezeichneten eintrittsberechtigten Personen die Wohnung, die der bisherige Mieter verläßt, womöglich zu erhalten.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, erster Fall und Absatz 4, MG besteht darin, den im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bezeichneten eintrittsberechtigten Personen die Wohnung, die der bisherige Mieter verläßt, womöglich zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0068222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018