Norm
ABGB §484Rechtssatz
Dient ein Fahrtrecht der Benützung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, so muß es auch für Fuhren gelten, die der Einhaltung dieses Gebäudes dienen. Die Neuaufführung des baufällig gewordenen Gebäudes ist aber einer Erhaltung gleichzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011705Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0070OB00650_7900000_002