RS OGH 2025/6/26 8Ob142/79; 2Ob64/09i; 2Ob75/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1979
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Norm

StVO §15
StVO §16 Abs1 lita

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Überholens ist auf den Beginn des Überholmanövers abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 142/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 8 Ob 142/79
    Veröff: ZVR 1980/3 S 10
  • RS0073819">2 Ob 64/09i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
    Beisatz: Der erste Tatbestand des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich daher auch nicht auf eine am Ende des Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker beim Beginn des Überholvorgangs erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. (T1)
  • RS0073819">2 Ob 75/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 75/25f
    Beisatz: Hier: Der Lenker des Klagsfahrzeuges leitete das Überholmanöver zwar zulässig ein, brach dieses jedoch trotz unklarer Verkehrssituation aufgrund der langsamer werdenden Fahrzeugkolonne nicht ab. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073819

Im RIS seit

21.06.1979

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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