Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Gerichtes im Sicherungsverfahren wird durch spätere Änderungen der Zuständigkeitstatbestände gemäß dem § 29 JN nicht geändert. Wird nach der Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Prozeßgericht die Klage infolge Einrede der Unzuständigkeit an das zuständige Gericht überwiesen (§ 261 Abs 6 ZPO), so bleibt die auf das Sicherungsverfahren beschränkte Zuständigkeit des bewilligenden Gerichtes zur Durchführung des weiteren Vollzugsverfahren aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005106Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00354_7900000_002