RS OGH 1979/6/26 4Ob354/79

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

EO §387 Abs1

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Gerichtes im Sicherungsverfahren wird durch spätere Änderungen der Zuständigkeitstatbestände gemäß dem § 29 JN nicht geändert. Wird nach der Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Prozeßgericht die Klage infolge Einrede der Unzuständigkeit an das zuständige Gericht überwiesen (§ 261 Abs 6 ZPO), so bleibt die auf das Sicherungsverfahren beschränkte Zuständigkeit des bewilligenden Gerichtes zur Durchführung des weiteren Vollzugsverfahren aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 354/79
    EvBl 1980/32 S 108 = ÖBl 1980,20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005106

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00354_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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