RS OGH 1979/6/26 4Ob510/79

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1
UStG 1972 §3
UStG 1972 §11 Abs1

Rechtssatz

Da ein Umsatz im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begrifflich einen Leistungsaustausch voraussetzt, ist im Falle einer Zwangsversteigerung eine Lieferung an den Staat nicht anzunehmen, weil im Zwangsversteigerungsverfahren wohl der Staat die Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand hat, aber diese Verfügungsmacht nicht vom Verpflichteten ableitet und auch kein Entgelt an den Verpflichteten für die Übertragung der Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand leistet (VfGH E.B318/74).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076114

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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