RS OGH 1979/6/26 4Ob354/79

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

EO §387 Abs1

Rechtssatz

Das zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung zuständige Gericht hat die von ihm bewilligte einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu vollziehen und es hat unter anderem auch über einen gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung allenfalls erhobenen Widerspruch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 4 Ob 354/79
    EvBl 1980/32 S 108 = ÖBl 1980,20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005101

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00354_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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