RS OGH 1979/6/26 4Ob510/79, 8Ob29/88, 2Ob558/90, 1Ob503/94

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1
UStG 1972 §3
UStG 1972 §11 Abs1

Rechtssatz

Im Falle des Zuschlages ist umsatzsteuerrechtlich gesehen der Verpflichtete "Lieferant" im Sinne des § 11 UStG 1972 und ist gegenüber dem Ersteher im Sinne des § 11 UStG 1972 zur Ausstellung der verlangten Rechnung verpflichtet. In der Rechnung ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die "Lieferung" auf Grund der Zuschlagserteilung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075968

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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