Rechtssatz
Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des § 319 Abs 2 ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach § 303 ZPO).Angesichts des Wortlautes der Vorschrift des Paragraph 319, Absatz 2, ZPO und ihres deutlich erkennbaren Normzweckes kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß diese Rechtsmittelbeschränkung auch für abweisende Beschlüsse gilt (hier: Beschluß nach Paragraph 303, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020