RS OGH 1979/6/26 5Ob576/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1979
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Norm

ZPO §146 I
ZPO §529 A

Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insbesondere zu gewähren, wenn die Person, der im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, der Partei von der Zustellung keine Nachricht gab oder wenn die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung eines gerichtlichen Schriftstückes durch dritte Personen entfernt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 576/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 576/79
    Veröff: JBl 1980,161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036616

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0050OB00576_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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