TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/29 2001/11/0251

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §8 idF 2001/I/025;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4 idF 1998/II/138;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 2001, Zl. RU6-St-J-9904/1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) aufgefordert, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorzulegen.

Gestützt auf eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 3. Juli 2000 und ein amtsärztliches Gutachten vom 12. Juli 2000 entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21. Juli 2000 der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B und verbot ihr gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, und zwar jeweils für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den Führerschein sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder beim Gendarmerieposten in E abzugeben. Einer eventuellen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, auf Grund des Berufungsvorbringens sei die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ersucht worden, ein Gutachten zur Frage zu erstatten, ob die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und zum Lenken von Motorfahrrädern bzw. vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen besitze. Der Amtssachverständige für Medizin habe daraufhin am 9. Oktober 2000 Folgendes mitgeteilt:

"Nach erhobener Anamnese und durchgeführter klinischer Untersuchung besteht bei Frau J(...) der hochgradige Verdacht auf das Vorliegen einer Polytoxikomanie. Im Untersuchungsgang auffallend war ein Geruch der Ausatemluft nach Alkohol, der eingesehene alkoholspezifische Labormarker (CDT-Bef. vom 8.9.2000) ist erhöht und ist so zu interpretieren, dass in den letzten Wochen vor der Blutabnahme Alkohol in überhöhtem Ausmaß konsumiert wurde. Als überhöhtes Ausmaß ist eine höhere Aufnahme als 40 g Alkohol je Tag definiert.

Neben Alkohol wird ein synthetisches Opiat in höherer Dosierung (400 mg/Tag nach ihren Angaben) genommen.

Aus der Verwendung von mindestens zwei Substanzen, die psychotrope Wirkung haben, ist eine Vielzahl von möglichen negativen Einflüssen auf die aktuelle Fahrtüchtigkeit zu erwarten, sodass ganz allgemein ausgesagt werden muss, dass bei hochgradigem Verdacht auf das Vorliegen einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen gemäß § 14 (1) und (4) eine befürwortende nervenfachärztliche Stellungnahme beizubringen ist.

Bis zum Vorliegen einer derartigen befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme ist Frau J(...) als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzusehen."

In der Folge habe die Beschwerdeführerin einen fachärztlichen Befund Dris. P, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10. Februar 2001 übermittelt. Der Amtssachverständige für Medizin habe daraufhin am 12. März 2001 gutächtlich Folgendes mitgeteilt:

"Eingesehen wird der fachärztliche Befund Prof. Dr. P(...), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 10. Februar 2001 betreffend die gesundheitliche Eignung von Frau J(...).

Es wird die Diagnose einer Polytoxikomanie bestätigt. Nach erhobener Anamnese, durchgeführter klinischer Untersuchung und vorliegenden aktuellen Laborbefunden besteht bei Frau J(...) eine chronische Substanzabhängigkeit von Alkohol und ein Zustand nach Opiatmissbrauch unter derzeit ärztlich verschriebener Substitutionstherapie.

Es bestehen psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer leichtgradigen depressiven Belastungsreaktion und eines leichtgradigen organischen Psychosyndroms.

Die Befunde der testpsychologischen Untersuchungen zeigt eignungsausschließende Einschränkungen kraftfahrspezifischer Fähigkeiten.

Aus fachärztlicher Sicht wird bei Frau J(...) die Gewährung einer Lenkberechtigung derzeit nicht befürwortet."

Im Hinblick auf dieses Gutachten des Amtssachverständigen für Medizin, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln habe und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem in ihrer Eingabe vom 1. Juni 2001 nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegengesetzt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte - unvollständig (es fehlen die Akten des Berufungsverfahrens) - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Beschwerdefall sind das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 und die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 138/1998 maßgeblich.

1.2. Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ...

...

§ 24. (1) Besitzern ein Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

...

§ 25. ...

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

...

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

..."

1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

...

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

...

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

..."

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Entziehungsverfahren hätte mangels begründeter Bedenken, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei, gar nicht eingeleitet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Parteiengehörs. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, weil es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG handelt, bei dem die aufgeworfenen Fragen zu prüfen wären, sondern bereits um einen Entziehungsbescheid wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Aufforderungsbescheid vom 3. Februar 2000 ist unstrittig in Rechtskraft erwachsen, sodass dessen Rechtmäßigkeit hier nicht mehr zu prüfen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 3. Juli 2000 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei und sich der Amtsarzt der Erstbehörde in seinem Gutachten vom 12. Juli 2000 damit nicht auseinander setze, so übersieht sie, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung weder die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 3. Juli 2000 noch das amtsärztliche Gutachten vom 12. Juli 2000 zugrunde gelegt hat.

Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der Erstbehörde rügt, ist ihr zu entgegnen, dass allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich sind. Diese Verfahrensmängel wären in der Berufung zu rügen gewesen.

Mit dem Hinweis auf eine zwanzigjährige, unauffällige Fahrpraxis gelingt es der Beschwerdeführerin ferner schon deshalb nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bezieht und die belangte Behörde die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2001/11/0043).

Soweit die Beschwerdeführerin aber eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil ihr das "amtsärztliche Gutachten vom 9. Oktober 2000" nicht vorgehalten worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass ihren Ausführungen nicht zu entnehmen ist, was sie im Falle des Parteiengehörs vorgebracht hätte. Dass ihr das amtsärztliche Gutachten vom 12. März 2001 nicht vorgehalten worden sei, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie bestreitet insbesondere nicht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sie zu diesem Gutachten in einer Eingabe vom 1. Juni 2001 Stellung genommen habe.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung das amtsärztliche Gutachten vom 12. März 2001 zugrunde gelegt. Der amtsärztliche Sachverständige hat in der Begründung dieses im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin vor allem darauf gestützt, dass bei ihr eine "chronische Substanzabhängigkeit von Alkohol" und ein "Zustand nach Opiatmissbrauch unter derzeit ärztlich verschriebener Substitutionstherapie" vorliege, und hat sich dabei auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dris. P vom 10. Februar 2001 bezogen.

Was den "Zustand nach Opiatmissbrauch unter derzeit ärztlich verschriebener Substitutionstherapie" anlangt, so bezieht sich der amtsärztliche Sachverständige dabei, wie sich aus seiner im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom 9. Oktober 2000 ergibt, auf die Bestimmung des § 14 Abs. 4 FSG-GV. Gemäß § 14 Abs. 4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Abgesehen davon, dass der amtsärztliche Sachverständige in seinem Gutachten nicht einmal feststellt, welches Sucht- oder Arzneimittel die Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlich verschriebenen Substitutionstherapie - in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2000 ist lediglich die Rede von einem "synthetischen Opiat" - einnimmt, fehlt es im Gutachten an konkreten Feststellungen, ob das gegenständliche Sucht- oder Arzneimittel überhaupt geeignet ist, die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Die Beantwortung dieser Frage ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 FSG-GV. Das amtsärztliche Gutachten ist daher insoweit mangelhaft begründet.

Der amtsärztliche Sachverständige - und ihm folgend die belangte Behörde - hat die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin aber auch darauf gestützt, dass bei ihr eine "chronische Substanzabhängigkeit von Alkohol" bestehe. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme in ihrer Beschwerde nicht mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen entgegen. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass der von ihr selbst beigebrachte fachärztliche psychiatrische Befund Dris. P vom 10. Februar 2001 zu einem anderen Ergebnis komme und im amtsärztlichen Gutachten unrichtig wiedergegeben werde. Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht gegen das amtsärztliche Gutachten vom 12. März 2001, sondern wie dargelegt lediglich gegen die Stellungnahme des amtsärztlichen Sachverständigen vom 9. Oktober 2000. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher im Folgenden seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass bei der Beschwerdeführerin eine "chronische Substanzabhängigkeit von Alkohol" besteht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a und § 14 Abs. 1 erster Fall FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Schon wegen des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit. a und § 14 Abs. 1 erster Fall FSG-GV ist die Beschwerdeführerin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet anzusehen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde gestützt auf das amtsärztliche Gutachten vom 12. März 2001 der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen hat.

2.2. Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auch das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verboten wurde, kann darin auf der Grundlage der dargelegten Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung ebenfalls keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 29. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110251.X00

Im RIS seit

20.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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