RS OGH 1979/6/26 11Os70/79

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Veröffentlicht am 26.06.1979
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Rechtssatz

Eine Vorhaft aus einem anderen Verfahren, welches mit dem vorliegenden nicht verbunden werden konnte (§ 56 StPO), kann auch dann nicht angerechnet werden, wenn diese Vorhaft in einem Verfahren, auf welches gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen war, anrechenbar war.Eine Vorhaft aus einem anderen Verfahren, welches mit dem vorliegenden nicht verbunden werden konnte (Paragraph 56, StPO), kann auch dann nicht angerechnet werden, wenn diese Vorhaft in einem Verfahren, auf welches gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen war, anrechenbar war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091232

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0110OS00070_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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