RS OGH 1979/6/27 1Ob4/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art10 Abs1 Z9

Rechtssatz

1) Der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.

2) Der Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der GewO unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.

VfGH vom 19.03.1956, K II - 2/55 - 21; Veröff: ZVR 1956/119 S 157

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 4/79
    Vgl; Beisatz: Kraftfahrzeugwesen ist einschränkend dahin zu verstehen, daß nur der Betrieb des Fahrzeuges selbst, nicht aber sonstige Anordnungen erfaßt werden, die wegen des Betriebes aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. (T2) Veröff: SZ 52/103

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053229

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0010OB00004_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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