RS OGH 2022/10/24 3Ob512/79 (3Ob513/79), 4Ob22/82, 8ObA74/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 512/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 512/79
    Veröff: EvBl 1980/37 S 130
  • 4 Ob 22/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 22/82
    Auch
  • RS0021861">8 ObA 74/22y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 74/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Annahme bloßer (Gegen)Gefälligkeiten bei einem Kläger, der nach Abstimmung mit dem Erstbeklagten mietzinsfrei in einem der leerstehenden Häuser der Zweitbeklagten wohnen durfte und kleine Arbeiten auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten übernahm. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten