Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022